Im Moment sind wieder viele Abmahnungen wegen angeblicher illegaler downloads von Musik o.ä. unterwegs. Hier ist zu beachten, dass im Gegensatz zum sonstigen Grundsatz, dass der Absender den Zugang eines Schriftstückes beweisen muss, bei Abmahnungen der Adressat den Nichtzugang der Abmahnung zu beweisen hat, was natürlich sehr schwer ist. Bei Abmahnungen handelt es sich nach Ansicht des LG Hamburg (312 O 142/09) um eine “Wohltat” des Abmahnenden, da der Abgemahnte durch die Abmahnung die Möglichkeit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.
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