Auch auf den 01.01.2019 hat der Gesetzgeber wieder zahlreiche Änderungen und Neuerungen auf den Weg gebracht. Hier einige wichtige Beispiele:
Die Verpackungsverordnung wird durch das Verpackungsgesetz ersetzt. Jeder der gewerblich Verpackungen in den Verkehr bringt, muss sich zwingend bei der „zentralen Stelle Verpackung“ registrieren lassen und eine Registrierungsnummer beantragen. Darüber hinaus muss sich jeder Betroffene an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.
Das Recht auf befristete Teilzeit kommt. Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten, die für eines bis zu fünf Jahren ihre Arbeitstätigkeit befristen wollen. Die Möglichkeit zur Befristung gibt es aber nur in Unternehmen ab 45 Mitarbeitern und nur dann, wenn man schon mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.
Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom Oktober 2017 wird zukünftig in den Personenstandsregistern das dritte Geschlecht eingeführt. Neben „m“ für männlich und „w“ für weiblich gibt es nun auch „d“ für divers. Dies ist auch für Arbeitgeber relevant, da zukünftig in Stellenannocen eben auch das dritte Geschlecht angegeben werden muss, ansonsten Strafen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung drohen können.